Die Zunft zu Schuhmachern
Im Jahre 2000 hat die Zunft zu Schuhmachern das Jubiläum ihres siebenhundertfünzigjährigen Bestehens feiern können; denn schon 1250 treten die Schuhmacher in einem geschlossenen Verband auf. Indessen hat sich ein Stiftungsbrief der Zunft nicht erhalten; er muss im grossen Erdbeben des Jahres 1356 verloren gegangen sein. Gleich andern Handwerkern besassen die Schuhmacher ihre Arbeits- und Wohnstätten am selben Strassenzug in der Innerstadt. Für die Bearbeitung des Leders waren sie auf das Wasser angewiesen, und so siedelten sie sich in der Nähe des einst offen durch die Stadt fliessenden Birsigs und Rümelinbachs an, im obern Teil der Gerbergasse, der im 13. Jahrhundert vicus sutorum, das heisst Sutergasse oder Schustergasse, hiess. Ursprünglich hatten wohl Schuhmacher wie Gerber eigene, voneinander getrennte Organisationen gebildet; in der Zeit aber, in der sich das über ihrer Entstehung liegende Dunkel dank der schriftlichen Ueberlieferung lichtet, treten uns die beiden Gewerbe bereits als gemeinsamer Verband entgegen. Schuhmacher und Gerber sind die erste Doppelzunft, von der wir Kunde erhalten. Ihre Zusammenfassung erfolgte indessen nicht aus politischen Gründen, wie etwa diejenige der Grautücher eher und Rebleute, sondern aus rein gewerblichen Ueberlegungen: Als Rohstofflieferanten der Schuhmacher wurden die Gerber mit diesen vereinigt. Die beiden durch ihre Tätigkeit eng miteinander verwandten Halbzünfte besassen den aufrechten Löwen als Wappentier; doch trug der Löwe der Gerber als Zeichen ihres Handwerks das Messer in den Vorderpfoten.
Unter den fünfzehn historischen Basler Zünften rangierte die Doppelzunft der Schuhmacher und Gerber an achter Stelle. Im Rahmen der Zunft waren beide Teilzünfte einander gleichgestellt. Je drei Vorgesetzte oder Sechser wurden aus dem Kreis der Schuhmacher und der Gerber gewählt. In den Spitzen der Zunft wechselten die beiden Halbzünfte miteinander ab: In demjenigen Jahr, in welchem die Schuhmacher den Zunft-Ratsherrn stellten, amtete ein Gerber als Zunftmeister; im andern Jahr, in welchem die Gerber mit dem Zunft-Ratsherrn zum Zug kamen, wurde der Zunftmeister aus den Reihen der Schuhmacher ernannt. Der Zunftmeister bildete zusammen mit den Sechsern das Zunftgericht, welches über alles, was die beiden Handwerke gemeinsam anlangte, sein Urteil fällte. Die Arbeitsschau wurde indessen für Schuhmacher und Gerber getrennt vorgenommen; sie oblag ausschlielich den Beamten der beiden Gewerbe.
Unter den fünfzehn historischen Basler Zünften rangierte die Doppelzunft der Schuhmacher und Gerber an achter Stelle. Im Rahmen der Zunft waren beide Teilzünfte einander gleichgestellt. Je drei Vorgesetzte oder Sechser wurden aus dem Kreis der Schuhmacher und der Gerber gewählt. In den Spitzen der Zunft wechselten die beiden Halbzünfte miteinander ab: In demjenigen Jahr, in welchem die Schuhmacher den Zunft-Ratsherrn stellten, amtete ein Gerber als Zunftmeister; im andern Jahr, in welchem die Gerber mit dem Zunft-Ratsherrn zum Zug kamen, wurde der Zunftmeister aus den Reihen der Schuhmacher ernannt. Der Zunftmeister bildete zusammen mit den Sechsern das Zunftgericht, welches über alles, was die beiden Handwerke gemeinsam anlangte, sein Urteil fällte. Die Arbeitsschau wurde indessen für Schuhmacher und Gerber getrennt vorgenommen; sie oblag ausschlielich den Beamten der beiden Gewerbe.
Schuhmacher und Gerber
Nicht immer beherrschte freundschaftliche Harmonie das gegenseitige Verhältnis der beiden Halbzünfte. Schon im Jahr 1364 brachen zwischen ihnen Streitigkeiten über die Bestellung des Zunftvorstandes aus. Schuhmacher wie Gerber wandten sich an die Obrigkeit mit der Bitte, diese «Sösse» und Misshelligkeiten zu «lüttem». Einem Ausschuss des Rates gelang esdamals, die Differenzen vorübergehend zu schlichten und die beiden Teilzünfte auf den geschilderten Wahlmodus zu verpflichten. Indessen dauerten die Spannungen zwischen Schuhmachern und Gerbern fort; die Verwaltungsbefugnisse wie die städtischen und zünftischen Pflichten der beiden Gewerbe blieben Gegenstand langwieriger Auseinandersetzungen.
Der Rat bemühte sich auf jede Weise, die Katastrophe aufzuhalten,indem er die beiden Handwerke versöhnlich zu stimmen suchte oder ihren inneren Zwiespalt einfach ignorierte. 1441 konnte er nicht mehr ausweichen: Jetzt wurden das Zunftgut, die Zunftkaufsgelder und die gewerbliche Gerichtsbarkeit getrennt. Dem beidseitigen energischen Verlangen nach vollständiger Separierung entsprach die Obrigkeit indessen nicht; um den Rat nicht erweitern zu müssen, beharrte sie darauf, da die beiden Halbzünfte wie bisher unter einer einheitlichen obersten Leitung vereinigt blieben und unter dem gemeinsamen Banner ausrückten. In der Person des Zunftmeisters verkörperte sich weiterhin die formelle Einheit der beiden Handwerke. Damit konnte die Periode der Verfassungsstreitigkeiten als abgeschlossen betrachtet werden; doch setzten nunmehr neue Zwistigkeiten kommerzieller Natur zwischen Schuhmachern und Gerbern ein. Immer wieder versuchten die Schuhmacher, sich von den Gerbern als ihren natürlichen Rohstofflieferanten zu lösen und diese einerseits gegen die hausierenden Landgerber, anderseits gegen die sich in den Lederhandel eindrängen den Kaufleute auszuspielen.
1448 beschwerten sich die Gerber darüber, da die Schuhmacher das Leder en gros einkauften und en detail an die Angehörigen der Zunft weiter verkauften, obschon der Handel in Leder ihnen, den Gerbern, vorbehalten sei. Der Rat untersagte hierauf den Schuhmachern ausdrücklich, unter Androhung von Konfiskation und Strafe, jeden Verkauf, mit Ausnahme der von ihnen selbst angefertigten Schuhe, Stiefel und Pantoffeln. 1523 erhoben die Gerber Klage darüber, da die Schuhmacher ihren Bedarf an Leder nicht bei ihnen, sondern bei fremden Kaufleuten eindeckten. Von neuem insistierte der Rat bei dieser Gelegenheit auf dem für Schuhmacher und Gerber festgelegten Gewerberecht. Auch in der Folge gelang es immer wieder, die Gegensätze zu überbrücken. So blieben Schuhmacher und Gerber beisammen und bildeten bis zur Aufhebung des alten Ratsherren-Regiments durch die Kantonsverfassung vom Jahr 1875 eine gemeinsame Wahlzunft.
Zahlenmässig besassen die Schuhmacher stets ein Uebergewicht gegenüber den Gerbern, und so hatten sie regelmässig eine grössere Mannschaft zum Kriegs- und Wachdienst zu stellen. In der Alarmordnung des Jahres 1531 war den Schuhmachern und Gerbern zusammen mit den Webern die Hut der Stadtmauer vom Herthor, d.h. dem Steinentor, bis zum Eglolfstor auf der Lys aufgetragen. Am Kriegswesen waren die Schuhmacher stark beteiligt; mit den Zünften zu Safran, zu Rebleuten und zu Schmieden zählten sie zu den militärisch besonders hervortretenden Innungen. 1529 rückten von ihren Angehörigen zum Banner 44 Mann ein mit 8 Büchsen, 26 Spiessen und 10 Hellebarden und zum Fähnlein 25 Mann mit 4 Büchsen, 14 Spiessen und 7 Hellebarden. Als Basel 1531 wegen des Hochgerichts zu Gempen mit Solothurn in Streit geriet, zogen von den Schuhmachern 25, von den Gerbern aber nur 8 in diesen «Galgenkrieg», und im gleichen Jahr nahmen 15 Mann von den Schuhmachern und Gerbern, mit 3 Büchsen, 8 Spiessen und 4 Hellebarden ausgerüstet, teil am Auszug gegen Gian Giacomo de Medici.
Wenn die beiden Halbzünfte in politischer und militärischer Beziehung als eine einheitliche Körperschaft auftraten, so war anderseits jede von ihnen in der Regelung ihrer gewerblichen und internen Angelegenheiten völlig selbständig. Beide besassen ihr eigenes Zunfthaus mit besonderem Stubenmeister und Stubenknecht. Vor allem ihre beruflichen Ordnungen trafen sie ohne jeden Einfluss der andern Teilzunft. Dies galt auch für das Lehrlingswesen. Wer das Schuhmacherhandwerk erlernen wollte, hatte eine dreijährige Lehre zu absolvieren und dafür ein Lehrgeld von vier Gulden zu entrichten; nur Knaben, die im hiesigen Waisenhaus aufgewachsen waren, wurde es erlassen. Nach dem Ende der Lehrzeit trat der junge Schuhmacher eine vierjährige Wanderschaft an. Bei seiner Rückkehr legte er alsdann die Meisterprüfung ab, wobei er auf dem Zunfthaus zwei Paar Mannsschuhe und ein Paar Weiberschuhe nach der jeweiligen Mode anzufertigen hatte. Wurden diese Meisterstücke für gut befunden, so stand ihm die Aufnahme in die Zunft offen. Dafür war nach der Ordnung von 1835 eine Gebühr von 24 Franken zu bezahlen, die sich für den Sohn eines Meisters auf die Hälfte ermässigte. Keinem sollte es erlaubt sein, irgendwelche Schuhmacherarbeit selbständig auszuführen, bevor er das Meisterstück präsentiert hatte und in die Zunft aufgenommen worden war. Dem Meister war es gestattet, einen Lehrjungen zu halten, aber niemals zwei zu gleicher Zeit. Die Zahl der Gesellen, die er beschäftigen durfte, betrug drei; erst 1817 wurde sie auf fünf erhöht. Bei Verantwortung und Strafe war es einem Meister verboten, einen Gesellen von einem Mitmeister wegzulocken und an sich zu ziehen. Ein fremder Geselle, der mutwillig die Arbeit versäumte und «feierte», wurde durch die Polizei kurzerhand aus der Stadt gewiesen.
Noch 1821 setzte sich die Zunft zu Schuhmachern ausschliesslich aus Angehörigen des eigenen Handwerks zusammen, Meister und Gesellen der Schuhmacher waren nicht allein in ihrer Zunft zusammengeschlossen, sondern auch in besondern Bruderschaften, deren Ursprung möglicherweise noch tiefer in der Vergangenheit wurzelt als derjenige der Zunft. Die Bruderschaften der Schuhmacher verfolgten zunächst vorwiegend religiöse Zwecke; vor allem sorgten sie für das Seelenheil ihrer Angehörigen durch die Stiftung kirchlicher Jahrzeiten. Die Schuhmachermeister unterhielten einen besondern Altar in der Predigerkirche am Totentanz, die Schuhmachergesellen einen Seitenaltar in der Martinskirche, wo diese Jahrzeit-Gottesdienste abgehalten wurden. In Zeiten der Not und der Krankheit standen die Mitglieder der Bruderschaften gegenseitig für einander ein, und ebenso waren sie beim Hinschied eines Bruders auf dessen würdiges Begräbnis bedacht. Im frühen Mittelalter wurden die Schuhmachergesellen in der Nähe ihres Altars, auf dem Kirchhof zu St. Martin, beigesetzt; ein Grabstein der Bruderschaft der Schuhmacherknechte, in welchen der Umriss eines Stiefels eingegraben ist, wird im Historischen Museum aufbewahrt. Die gegenseitige Fürsorge erhielt in der Folge den Charakter einer festen Institution: Sie entwickelte sich zu der sogenannten «Krankenlade» der Schuhmacher, einer Kranken- und Sterbekasse, die, ebenso wie die Lade anderer Bruderschaften, als frühes Werk der Sozialversicherung betrachtet werden darf. Aus ihren Mitteln wurden bis ins ausgehende 19. Jahrhundert auch arme durchreisende Schuhmacher unterstützt.
Aus Gustav A.Wanner: Zunftkraft und Zunftstolz: 750 Jahre Basler Zünfte und Gesellschaften, erschienen im Birkhäuser Verlag 1976, nur noch antiquarisch zu beziehen.
Der Rat bemühte sich auf jede Weise, die Katastrophe aufzuhalten,indem er die beiden Handwerke versöhnlich zu stimmen suchte oder ihren inneren Zwiespalt einfach ignorierte. 1441 konnte er nicht mehr ausweichen: Jetzt wurden das Zunftgut, die Zunftkaufsgelder und die gewerbliche Gerichtsbarkeit getrennt. Dem beidseitigen energischen Verlangen nach vollständiger Separierung entsprach die Obrigkeit indessen nicht; um den Rat nicht erweitern zu müssen, beharrte sie darauf, da die beiden Halbzünfte wie bisher unter einer einheitlichen obersten Leitung vereinigt blieben und unter dem gemeinsamen Banner ausrückten. In der Person des Zunftmeisters verkörperte sich weiterhin die formelle Einheit der beiden Handwerke. Damit konnte die Periode der Verfassungsstreitigkeiten als abgeschlossen betrachtet werden; doch setzten nunmehr neue Zwistigkeiten kommerzieller Natur zwischen Schuhmachern und Gerbern ein. Immer wieder versuchten die Schuhmacher, sich von den Gerbern als ihren natürlichen Rohstofflieferanten zu lösen und diese einerseits gegen die hausierenden Landgerber, anderseits gegen die sich in den Lederhandel eindrängen den Kaufleute auszuspielen.
1448 beschwerten sich die Gerber darüber, da die Schuhmacher das Leder en gros einkauften und en detail an die Angehörigen der Zunft weiter verkauften, obschon der Handel in Leder ihnen, den Gerbern, vorbehalten sei. Der Rat untersagte hierauf den Schuhmachern ausdrücklich, unter Androhung von Konfiskation und Strafe, jeden Verkauf, mit Ausnahme der von ihnen selbst angefertigten Schuhe, Stiefel und Pantoffeln. 1523 erhoben die Gerber Klage darüber, da die Schuhmacher ihren Bedarf an Leder nicht bei ihnen, sondern bei fremden Kaufleuten eindeckten. Von neuem insistierte der Rat bei dieser Gelegenheit auf dem für Schuhmacher und Gerber festgelegten Gewerberecht. Auch in der Folge gelang es immer wieder, die Gegensätze zu überbrücken. So blieben Schuhmacher und Gerber beisammen und bildeten bis zur Aufhebung des alten Ratsherren-Regiments durch die Kantonsverfassung vom Jahr 1875 eine gemeinsame Wahlzunft.
Zahlenmässig besassen die Schuhmacher stets ein Uebergewicht gegenüber den Gerbern, und so hatten sie regelmässig eine grössere Mannschaft zum Kriegs- und Wachdienst zu stellen. In der Alarmordnung des Jahres 1531 war den Schuhmachern und Gerbern zusammen mit den Webern die Hut der Stadtmauer vom Herthor, d.h. dem Steinentor, bis zum Eglolfstor auf der Lys aufgetragen. Am Kriegswesen waren die Schuhmacher stark beteiligt; mit den Zünften zu Safran, zu Rebleuten und zu Schmieden zählten sie zu den militärisch besonders hervortretenden Innungen. 1529 rückten von ihren Angehörigen zum Banner 44 Mann ein mit 8 Büchsen, 26 Spiessen und 10 Hellebarden und zum Fähnlein 25 Mann mit 4 Büchsen, 14 Spiessen und 7 Hellebarden. Als Basel 1531 wegen des Hochgerichts zu Gempen mit Solothurn in Streit geriet, zogen von den Schuhmachern 25, von den Gerbern aber nur 8 in diesen «Galgenkrieg», und im gleichen Jahr nahmen 15 Mann von den Schuhmachern und Gerbern, mit 3 Büchsen, 8 Spiessen und 4 Hellebarden ausgerüstet, teil am Auszug gegen Gian Giacomo de Medici.
Wenn die beiden Halbzünfte in politischer und militärischer Beziehung als eine einheitliche Körperschaft auftraten, so war anderseits jede von ihnen in der Regelung ihrer gewerblichen und internen Angelegenheiten völlig selbständig. Beide besassen ihr eigenes Zunfthaus mit besonderem Stubenmeister und Stubenknecht. Vor allem ihre beruflichen Ordnungen trafen sie ohne jeden Einfluss der andern Teilzunft. Dies galt auch für das Lehrlingswesen. Wer das Schuhmacherhandwerk erlernen wollte, hatte eine dreijährige Lehre zu absolvieren und dafür ein Lehrgeld von vier Gulden zu entrichten; nur Knaben, die im hiesigen Waisenhaus aufgewachsen waren, wurde es erlassen. Nach dem Ende der Lehrzeit trat der junge Schuhmacher eine vierjährige Wanderschaft an. Bei seiner Rückkehr legte er alsdann die Meisterprüfung ab, wobei er auf dem Zunfthaus zwei Paar Mannsschuhe und ein Paar Weiberschuhe nach der jeweiligen Mode anzufertigen hatte. Wurden diese Meisterstücke für gut befunden, so stand ihm die Aufnahme in die Zunft offen. Dafür war nach der Ordnung von 1835 eine Gebühr von 24 Franken zu bezahlen, die sich für den Sohn eines Meisters auf die Hälfte ermässigte. Keinem sollte es erlaubt sein, irgendwelche Schuhmacherarbeit selbständig auszuführen, bevor er das Meisterstück präsentiert hatte und in die Zunft aufgenommen worden war. Dem Meister war es gestattet, einen Lehrjungen zu halten, aber niemals zwei zu gleicher Zeit. Die Zahl der Gesellen, die er beschäftigen durfte, betrug drei; erst 1817 wurde sie auf fünf erhöht. Bei Verantwortung und Strafe war es einem Meister verboten, einen Gesellen von einem Mitmeister wegzulocken und an sich zu ziehen. Ein fremder Geselle, der mutwillig die Arbeit versäumte und «feierte», wurde durch die Polizei kurzerhand aus der Stadt gewiesen.
Noch 1821 setzte sich die Zunft zu Schuhmachern ausschliesslich aus Angehörigen des eigenen Handwerks zusammen, Meister und Gesellen der Schuhmacher waren nicht allein in ihrer Zunft zusammengeschlossen, sondern auch in besondern Bruderschaften, deren Ursprung möglicherweise noch tiefer in der Vergangenheit wurzelt als derjenige der Zunft. Die Bruderschaften der Schuhmacher verfolgten zunächst vorwiegend religiöse Zwecke; vor allem sorgten sie für das Seelenheil ihrer Angehörigen durch die Stiftung kirchlicher Jahrzeiten. Die Schuhmachermeister unterhielten einen besondern Altar in der Predigerkirche am Totentanz, die Schuhmachergesellen einen Seitenaltar in der Martinskirche, wo diese Jahrzeit-Gottesdienste abgehalten wurden. In Zeiten der Not und der Krankheit standen die Mitglieder der Bruderschaften gegenseitig für einander ein, und ebenso waren sie beim Hinschied eines Bruders auf dessen würdiges Begräbnis bedacht. Im frühen Mittelalter wurden die Schuhmachergesellen in der Nähe ihres Altars, auf dem Kirchhof zu St. Martin, beigesetzt; ein Grabstein der Bruderschaft der Schuhmacherknechte, in welchen der Umriss eines Stiefels eingegraben ist, wird im Historischen Museum aufbewahrt. Die gegenseitige Fürsorge erhielt in der Folge den Charakter einer festen Institution: Sie entwickelte sich zu der sogenannten «Krankenlade» der Schuhmacher, einer Kranken- und Sterbekasse, die, ebenso wie die Lade anderer Bruderschaften, als frühes Werk der Sozialversicherung betrachtet werden darf. Aus ihren Mitteln wurden bis ins ausgehende 19. Jahrhundert auch arme durchreisende Schuhmacher unterstützt.
Aus Gustav A.Wanner: Zunftkraft und Zunftstolz: 750 Jahre Basler Zünfte und Gesellschaften, erschienen im Birkhäuser Verlag 1976, nur noch antiquarisch zu beziehen.